Gemäß Artikel XIX:5 des GPA 1994 sind die Parteien verpflichtet, dem GPA-Ausschuss jährlich Statistiken über die von dieser Partei vorgenommenen Beschaffungen, die unter das Abkommen fallen, zu erheben und vorzulegen. Zu den vorzulegenden Statistiken gehören Statistiken über die Anzahl und den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge. Diese Statistiken müssen nach Unternehmen und Kategorien von Produkten und Dienstleistungen aufgeschlüsselt werden. Soweit möglich, müssen auch Statistiken über das Ursprungsland der Von den Unternehmen einer Partei erworbenen Produkte und Dienstleistungen vorgelegt werden. Elektronische oder Papiermedien, die von Parteien für die Veröffentlichung von Gesetzen, Verordnungen, gerichtlichen Entscheidungen, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Anwendung, Standardvertragsklauseln und Verfahren für das öffentliche Beschaffungswesen gemäß Artikel VI des überarbeiteten GPA verwendet werden. Anschrift oder Adressen auf der Website, an denen die Parteien Auftragsstatistiken gemäß Artikel XVI:5 und Bekanntmachungen über vergebene Aufträge gemäß Artikel XVI:6 des überarbeiteten GPA veröffentlichen. Veröffentlichungen, die von den Vertragsparteien für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen über beabsichtigte Beschaffungen gemäß Artikel IX:1 des GPA 1994 und von Nachvergabebescheiden gemäß Artikel XVIII:1 des GPA 1994 verwendet werden. Die bisher eingegangenen Meldungen sind unter den Schwellenwerten in Anlage I des Abkommens in Landeswährung verfügbar. Nach dem überarbeiteten GPA sind die einschlägigen Verpflichtungen in Artikel XVI:4 und Artikel 6 des überarbeiteten Textes festgelegt. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die Parteien, anstatt die erforderlichen Daten zu benachrichtigen, ihre offiziellen Websites an adressen melden können, an denen ihre Beschaffungsstatistiken in einer Weise veröffentlicht werden, die mit der in Artikel XVI: 4 genannten Anforderung im Einklang steht. Shading weist darauf hin, dass dieses Mitglied in diesem Jahr kein Unterzeichner des GPA war. Sowohl das GPA 1994 als auch das überarbeitete GPA verlangen, dass die Parteien Informationen über die Medien bereitstellen, die sie für die Veröffentlichung von informationen im Zusammenhang mit dem Beschaffungswesen verwenden, wie z.
B. Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen, Bekanntmachungen über auftragsvergaben usw.